Sektionswesen

Die Sektionstätigkeit des Pathologen spielt eine immer kleiner werdende Rolle. Dafür gibt es vielerlei Ursachen. Aber nicht zuletzt ist sie auch Ausdruck dessen, dass sich die klinische Diagnostik in den letzten Jahrzehnten entscheidend verbessert hat und die behandelnden Ärzte sich daher keinen großen Erkenntniszuwachs durch eine Obduktion versprechen. Dennoch stellt die klinische Sektion ein wichtiges Instrument der Qualitätssicherung von Diagnostik und Therapie dar. Die Diskussion der Obduktionsergebnisse gemeinsam mit den Klinikern ermöglicht eine ganzheitliche Betrachtung des Krankheitsgeschehens und eine nachträglichen Korrelation der autoptischen Befunde mit vorangegangenen Untersuchungsergebnissen.

Der Pathologe obduziert generell in einem klinischen Kontext. Es ist seine Aufgabe Grunderkrankungen, sich daraus ergebende Folgeerkrankungen und die Todesursache festzustellen. Wichtig ist die Abgrenzung zur Tätigkeit der Rechtsmediziner, deren Ziel es ist, nichtnatürliche Todesursachen zu klären. Bei Anhaltspunkten für eine nichtnatürliche Todesursache muss der Pathologe die Sektion unterbrechen und die Staatsanwaltschaft einschalten.

Rechtliche Grundlagen

Die Regelungskompetenz hinsichtlich der Sektionen, dem Leichenschauwesen, dem Bestattungs- und Friedhofswesen liegt bei den Bundesländern. Für ganz Deutschland einheitliche und abschließende Regelungen gibt es nicht.

Wann darf ein Verstorbener obduziert werden? Rechtlich ist nach geltendem Bundesgerichtshofurteil vom 31.05.1990 eine sog. Sektionsklausel als Bestand der allgemeinen Vertragsbedingungen der Kliniken und Krankenhäuser statthaft. Mit der Unterschrift des Patienten bei der Klinikaufnahme erfolgt gemeinsam mit dem Abschluss eines Behandlungsvertrages das Einverständnis zur Autopsie im Todesfall. Dieser kann durch die Totensorgerecht-bevollmächtigten Angehörigen in den nächstfolgenden acht Tagesstunden (Tagesstunden sind Stunden zwischen 7.00 Uhr und 22.00 Uhr) widersprochen werden. Nach einem derartigen Widerspruch darf eine Obduktion nicht erfolgen. Ohne Sektionsklausel ist eine schriftliche (unter bestimmten Umständen auch mündliche sowie fernmündliche) Einwilligung der Angehörigen des Verstorbenen (sog. Totensorgerechts-Bevollmächtigte) notwendig.

Beantragung und Durchführung

Die klinische Sektion wird von dem behandelnden Arzt, seinem Vertreter oder dem Leiter der klinischen Einrichtung, in der der Verstorbene zuletzt behandelt wurde, unter Angabe des Grundes angemeldet. Der Anmeldende füllt einen Autopsieantrag aus und dokumentiert die Einwilligung der Angehörigen. Eine Obduktion kann auch auf Antrag des jeweils nächsten Angehörigen oder einer hierzu bevollmächtigten Person durchgeführt werden, sofern Persönlichkeitsrechte des Verstorbenen dabei nicht verletzt werden. Dem Antrag ist eine Begründung beizufügen. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen zur Durchführung einer klinischen Sektion vorliegen, trifft der Pathologe.

Die bei der Obduktion präparierten Organe verbleiben bis auf wichtige Gewebsproben zur feingeweblichen Untersuchung im Körper. Nach Abschluss des Eingriffes erfolgt eine sorgfältige Wiederherstellung der körperlichen Integrität des Verstorbenen, wobei nur wenige Nähte äußerlich sichtbare Hinweise auf den vorangegangenen Eingriff geben. Eine Beeinträchtigung der Beerdigungszeremonie ist nicht zu erwarten, da der Obduktionseingriff in wenigen Stunden, meist deutlich vor dem Beerdigungszeitpunkt erfolgt bzw. entsprechend planbar ist. Nach Abschluss der feingeweblichen Untersuchungen erfolgt eine abschließende, ausführliche, die Krankheit und ihren Verlauf würdigende Obduktionsdiagnose sowie Epikrise durch den Pathologen. Behandelnde Ärzte, sowie der Hausarzt und über diesen auch die Angehörigen haben das Recht des Zugriffes auf die abschließenden diagnostischen und epikritischen Ergebnisse der Obduktion.

Lehrsektionen

Die Durchführung von Obduktionen ist generell nicht öffentlich! Der Zutritt einzelner Personen, sowie von Aus- bzw. Weiterzubildenden und Studierenden kann aber vom verantwortlichen Arzt gestattet werden. Die Aufrechterhaltung der Ordnung während der Sektion obliegt dem verantwortlichen Pathologen. Anwesende, die den Anordnungen nicht Folge leisten oder sich unangemessen verhalten, können aus den Sektionsräumen verwiesen werden.