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Testpflicht zum "Betreten von Krankenhäusern"

Durch die Neuregelung von § 28b Infektionsschutzgesetz werden umfangreiche Testpflichten für Arbeitgeber, Beschäftigte sowie Besucher von Krankenhäusern und Arztpraxen eingeführt, wonach Krankenhäuser und Arztpraxen nur mit aktuellen Testnachweisen betreten werden dürfen.

Besucher dürfen somit das Städtische Klinikum nur noch betreten, wenn sie getestete Personen im Sinne des § 2 Nr. 6 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind, d.h.

  • asymptomatisch sind und
  • die zugrunde liegende Testung maximal 24 Stunden zurück liegt.

Für Besucher ist es unerheblich, ob sie geimpft oder genesen sind.

Als Besuchspersonen gelten nicht nur Privatbesucher von Patienten, sondern alle Personen, die etwa aus einem beruflichen Grund die Einrichtung betreten wollen oder müssen (darunter fallen alle Begleitpersonen, Handwerker, Servicetechniker, Pharmareferenten, Angehörige, Bestaller, externe Seelsorger, Dolmetscher usw).

Wenn kein gültiger Test vorlegt werden kann, kann der Test ausnahmsweise vor Ort durchgeführt werden.

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